Go online – aber sicher! Rechtstipps für Website und Online-Shop

Woran sollte der Unternehmer denken, wenn er mit seinem Shop online geht? Die Veranstaltung „Go online – aber sicher!“ in der SIHK am 28.6.2017, hielt einige Tipps dazu parat.

Viele Händler, die den Weg ins Internet gehen möchten, fühlen sich durch die vielfältigen Gesetze und Vorschriften verunsichert. Insbesondere sind umfangreiche Informationspflichten zu beachten. Martin Rätze, Rechtsexperte bei Trusted Shops gab den Besuchern der Veranstaltung einen ersten Überblick zu Impressum, Produktbeschreibungen, Preisangaben und Widerrufsrecht. Stichpunkte zum Thema „Abmahnungen“ gab Dr. Sami Bdeiwi, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz mit auf den Weg. Und wie ein sicherer Online-Shop aus der Sicht eines Verbrauchers aussieht, stellte Benjamin Korte, Leiter der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Hagen, dar.

Impressum ist Pflicht

„Die Identität eines Unternehmens ist die Basisinformation, die im Impressum angegeben werden muss. Dazu zählen Name und Anschrift des Unternehmers, die Handelsregisternummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Bei einer juristischen Person sind zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte anzugeben. Um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und die unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen, müssen E-Mail-Adresse und Telefonnummer aufgeführt werden. Geben Sie aber keinesfalls eine kostenpflichtige Hotlinenummer an“, rät Martin Rätze. Das Impressum biete sich auch für den Hinweis auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission an. Dieser Hinweis muss seit dem 9. Januar 2016 leicht zugänglich auf der Webseite eingestellt sein. „Der Hinweis unterhalb der Widerrufsbelehrung ist meiner Meinung nach nicht leicht auffindbar“, so Rätze. Seit Februar dieses Jahres gilt außerdem eine erweiterte Informationspflicht: Händler, müssen darauf hinweisen, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen. „Dementsprechend besteht natürlich auch die Möglichkeit anzugeben, dass man nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt, was momentan rund 98 % der Onlinehändler tun.“

Foto: Pixabay, (c) geralt

Verbraucherfreundliche Informationen statt Kunden in die Irre führen

Der Kunde ist auch über die wesentlichen Eigenschaften der Waren zu informieren. Produktbeschreibungen sollten daher möglichst genau sein und den Kunden nicht in die Irre führen. „Aktuell wird beispielsweise bei Sonnenschirmen verstärkt abgemahnt. Mindestens Material des Gestells, Stoff, Gewicht, Maße, Form und Farbe gehören zu den wesentlichen anzugebenden Merkmalen“, erklärte der Rechtsexperte. Als gutes Beispiel für die Produktdarstellung führte er den Onlineshop „Musikhaus Thomann“ an. Dem Hinweis, dass seit dem 16. Juni 2016 auch über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsansprüche informiert werden muss, fügte er hinzu: „Aktuell wird bei Ebay-Händlern massiv wegen fehlender Garantiehinweise in den Produktbeschreibungen abgemahnt.“ Gesetzliche Regelungen zu Kennzeichnungen z.B. bei Lebensmitteln, Elektroartikeln oder Spielzeugen solle der Unternehmer halbjährlich prüfen. „Preise müssen bereits vor der Einleitung des Bestellvorganges deutlich werden. Es reicht also nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufrufen des Warenkorbes über Lieferpreise informiert wird“, macht Martin Rätze deutlich. Dies unterstrich Benjamin Korte, der aus Sicht der Verbraucherschützer ebenfalls einen Blick auf die Informationspflichten warf. „Geben Sie beim Gesamtpreis der Ware alle Steuern und Abgaben (z.B. Zölle), alle Fracht-, Liefer- oder Versandkosten an“, so der Leiter der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Hagen. „Des Weiteren sind Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie der Lieferzeitraum anzugeben.“ Besonderes Augenmerk legte er auf den Prozess des Bestellvorgangs. „Dem Kunden muss klar werden, dass er mit dem Klicken des ‚Kauf- oder Bestell-Buttons‘ einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht. Das muss eindeutig formuliert und lesbar sein. Der Button muss so platziert sein, dass die Bestellmodalitäten vor dem Absenden der Bestellung zur Kenntnis genommen werden können. Nach erfolgter Bestellung, muss dem Kunden dies unverzüglich per E-Mail oder SMS bestätigt werden.“

Auch das Widerrufsrecht wurde von Martin Rätze und Benjamin Korte genauer beleuchtet. „Der Onlinehändler muss den Verbraucher auf das Recht hinweisen, dass er innerhalb von 14 Tagen den Vertrag widerrufen kann. Wenn der Hinweis fehlt, verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate. Musterwiderrufssbelehrungen können eine Hilfe sein, sollten aber nicht blind übernommen, sondern auf den Einzelfall hin geprüft werden“, so Rätze. Benjamin Korte wies daraufhin, dass ein Muster-Widerrufsformular für den Kunden bereitgesetllt werden muss. „Geben Sie auch gegebenenfalls anfallende Kosten der Rücksendung an. Allerdings muss der Kunde den Widerruf ausdrücklich per Brief, Email, Fax oder Telefon/ SMS erklären.“

Keine Angst vor der Abmahnung!

Häufig werden Onlinehändler von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt, weil sie keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung verwenden. Aber auch die Nichteinhaltung weiterer Informationspflichten sind Abmahngründe, die immer wieder vorkommen. Um den Sinn und den Umgang mit einer Abmahnung darzustellen, hatte die SIHK einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ins Boot geholt. „Zunächst wird dem Betroffenen durch eine Abmahnung mitgeteilt, dass er sich wettbewerbswidrig verhalten hat. Mit der Unterlassungserklärung wird er dazu aufgefordert dieses Verhalten zukünftig abzustellen. Somit kann man einer Abmahung auch etwas Positives abgewinnen, wenn Sie berechtigt ist und die Abmahnkosten im Rahmen bleiben. Dann hat sie nämlich eine Warnfunktion und schützt auch vor hohen Gerichtskosten“, erläuterte Dr. Sami Bdeiwi. „Werden Sie von einer Abmahnung getroffen, sollten Sie aber zuerst prüfen, ob der Abmahner überhaupt dazu berechtigt ist.“ Ein abmahnender Mitbewerber sollte in einem konkreten Wettbewerbewerbsverhältnis stehen, also vergleichbare Waren anbieten. Außerdem können Wirtschafts- und Wettbewerbsverbände, Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern Abmahnungen aussprechen. „Kommt es zu dem Fall einer Abmahnung, notieren Sie sich die Fristen und prüfen in Ruhe die Abmahngründe. Sie sollten wissen, dass Sie nicht verpflichtet sind, eine vorgegebene Unterlassungserklärung mit einer fixen Vertragsstrafe abzugeben“, rät der Fachanwalt.

Datenschutz und Urheberrecht

Neben dem Impressum müssen Sie den Nutzer auch über die Verwendung seiner Daten in Form einer Datenschutzerklärung informieren. Warum werden die Daten von Ihrer Seite her erhoben und was passiert damit? Werden die Daten an Dritte weitergegeben? Werden Cookies und Analysetools wie Google-Analytics oder Piwik verwendet? Klären Sie den User umfassend und klar über seine Datenverwendung auf.

Ein weiterer Grund, der zu Abmahnungen führen kann, ist das Kopieren von Texten, Bildern oder Logos welche dann auf den eigenen Websiten veröffentlicht werden. Diese Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Nur wenn der jeweilige Rechtinhaber eine Benutzung solcher Inhalte zustimmt, ist die Verwendung zulässig. Sollten Sie sich die Rechte von Lizenzfotos sichern, dann lesen Sie sich trotzdem ausführlich die Nutzungsrechte durch, um nicht in juristische Fallen zu tappen. Mit slbsterstellten Fotos und Texten beugt man diesen Fallen vor. Jedoch gibt es auch kostenfreie Bilddatenbanken wie z.B. pixabay, die Bilder Dritter für die eigene Nutzung rechtsicher zur Verfügung stellen.

Worauf achten Verbraucher(schützer)?

„Das Beachten von Informationspflichten schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern sorgt auch für ein Mehr an Vertrauen in den Shop“, argumentierte Benjamin Korte aus Sicht eines Verbraucherschützers. Er gab noch einige Hinweise, die aus Kundensicht bei einem Onlineshop sehr wichtig sind. „Wer diese beachtet, macht seinen Shop sicherlich kundenfreundlicher und fördert den Abverkauf. Wir achten als Verbraucherschützer insbesondere auf das Impressum und raten zur Vorsicht, wenn dort Angaben zur Identität unklar sind oder sogar fehlen oder die Kontaktmöglichkeiten nur über ein Postfach bzw. eine Postbox möglich sind. Bei extrem niedrigen Preisen oder auch bei einer schlechten Schreibweise der AGB kommen Zweifel an der Seriosität auf. Natürlich prüfen wir, ob eine Widerrufsbelehrung vorhanden ist, wir schauen uns die Bezahlmöglichkeiten und Kundenbewertungen auf der Internetseite an und halten Ausschau nach Gütesiegeln. Adressen in Asien oder Afrika stufen wir als ‚riskant‘ ein. Außerdem überprüfen wir die Internetpräsenz bei denic.de.“ Auf denic.de können Domains gesucht und die Angaben zum Domaininhaber abgerufen werden.

Weitere Informationen zum Thema Onlinerecht

Das Einzelhandelslabor plant spätestens für die Workshop-Phase in 2018 eine eigene Infoveranstaltung zu dem Thema Onlinerecht kostenfrei anzubieten. Über Ort und Zeit des Workshops werden wir Sie rechtzeitig auf unserer Website bzw. in  unserem Newsletter informieren.

Hilfe bei der Erstellung Ihres Impressums- und Datenschutztextes finden Sie z. B. auf der Internetseite eRecht24. Dort gibt es u.a. einen kostenfreien Generator.

Ausführliche Informationen und Leitfäden zum rechtsicheren Online-Auftritt finden Sie u. a. auf den Websiten der IHK LeipzigIHK München und Oberbayern oder IHK Nürnberg und Mittelfranken.